JudikaturJustizRS0116768

RS0116768 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2008

Eine dem § 28 Abs 2 SMG zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des § 28 Abs 3 SMG zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. Wurde die Tat vom Schöffengericht dem zweiten Satz des § 28 Abs 3 SMG unterstellt, ist der Angeklagte demnach gerade nicht auch des § 28 Abs 3 erster Fall SMG, vielmehr bloß des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) SMG schuldig erkannt worden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sodass die gewerbsmäßige Begehung der Tat keinen den Strafsatz bedingenden Umstand (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), also keine entscheidende Tatsache darstellt und sowohl aus Z 3 wie auch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich ist.

Entscheidungen
10