JudikaturJustizRS0116707

RS0116707 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2002

Wenn der Rechtsmittelwerber bloß die Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes samt Auftrag zur neuerlichen Entscheidung durch dieses in merito beantragte, so schadet dies nicht, wenn bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof erfüllt sind. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zur Nachholung eines Abänderungsantrages im Revisionsrekurs ist bei dieser Sachlage entbehrlich und wäre ein bloßer verfahrensverzögernder Formalismus.