JudikaturJustizRS0116568

RS0116568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2006

Mehrere Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anteilsmäßig zu befriedigen. Nach Lage der Umstände kann der Unterhaltspflichtige infolge der Gleichrangigkeit aller Unterhaltsverpflichtungen gehalten sein, weitere Sorgepflichten dem Exekutionsgericht zur Bestimmung der Freibeträge unter Berücksichtigung solcher für Kinder, hinsichtlich derer noch keine Exekution zur Hereinbringung des Unterhalts geführt wird, bekannt zu geben.

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2