JudikaturJustizRS0116527

RS0116527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2017

Treten die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges ein, dann ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in analoger Anwendung des § 265 StPO das erkennende Gericht (gegebenenfalls in der Zusammensetzung gemäß § 13 Abs 3 StPO) zuständig. Andernfalls müsste der Verurteilte nur zur Ermöglichung des grundsätzlich dem Vollzugsgericht vorbehaltenen Ausspruchs seiner bedingten Entlassung die Strafe antreten.

Entscheidungen
6