JudikaturJustizRS0116496

RS0116496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2008

Aus dem in § 35 Abs 1 JGG enthaltenen Klammerzitat der §§ 175, 180 StPO erhellt unmissverständlich, dass die darin normierten allgemeinen Vorschriften über die Verhängung und Fortsetzung einer Untersuchungshaft grundsätzlich auch für Jugendliche und junge Erwachsene gelten. Für diese Personengruppe sind allerdings die in den §§ 35 und 36 JGG enthaltenen Sonderbestimmungen (lediglich) in Bezug auf eine strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, kürzere Haftfristen und besondere Mitwirkungs- und Verständigungspflichten zu beachten.

Entscheidungen
3