RS0116437 – OGH Rechtssatz
RS0116437 – OGH Rechtssatz
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Die der Behörde im §68 Abs2 bis Abs4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern vielmehr der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. Keine Partei hat einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach §68 AVG, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann; ob die Behörde von ihrem Recht nach §68 Abs2 bis4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt.