RS0116362 – OGH Rechtssatz
RS0116362 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Betrauung mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens setzt zwar keinen vorangehenden Gerichtsbeschluss voraus, bedarf es doch oft unaufschiebbarer und dringender Maßnahmen, doch muss sie sich aus den näheren Umständen des Übertragungsakts unmissverständlich ergeben, soll doch der Betraute nicht Mutmaßungen über die Tatsache seiner Betrauung anstellen müssen. In der bloßen Übergabe der Hausschlüssel anlässlich der Todfallsaufnahme ist daher noch nicht die Betrauung des Klägers mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens zu erblicken.