JudikaturJustizRS0116322

RS0116322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2002

Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB).