JudikaturJustizRS0116265

RS0116265 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2002

Wenn Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gemäß §1 StEG gestellt werden, die sowohl auf die Gründe der lit a als auch jene der lit b des § 2 StEG gestützt werden, gibt es nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einer der beiden - für die Prüfung im Sinne des §1 StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gemäß §6 Abs1 und Abs2 StEG zuständige Gericht ist demgegenüber der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden (so schon 15 Os 148/01, 11 Os 107/00).