(1) Der Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.
(2) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, bleiben unberührt.
Rückverweise
StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
§ 5 Gegenstand des Ersatzes
…1) Der Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. (2) Der Ersatzanspruch…
§ 6 Beschränkung der Verfügbarkeit
…Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte…
§ 2 Ersatzanspruch
…1) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, die 1. durch eine inländische Behörde oder eines ihrer Organe zum…
§ 8 Verjährung
…1) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen…