RS0116142 – OGH Rechtssatz
RS0116142 – OGH Rechtssatz
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Der für den in Konkurs verfallenden debitor cessus trotz Verständigung von der Zession irrtümlich an den Vertreter des Zedenten zahlende Masseverwalter, der zur Vermeidung persönlicher Haftung sodann Zahlung an den Zessionar leistet, löst Schadenersatzansprüche des Zessionars wegen Eingriffs in fremdes Forderungsrecht gegen den mit Honoraransprüchen aufrechnenden schlechtgläubigen Vertreter des Zedenten gemäß § 896 ABGB, allenfalls gemäß § 1358 ABGB, ein.