JudikaturJustizRS0116015

RS0116015 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2012

Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. Nichts anderes gilt für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB.

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