RS0115877 – OGH Rechtssatz
RS0115877 – OGH Rechtssatz
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Hat das Berufungsgericht einen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht relevierten und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage angenommenen anspruchsvernichtenden Umstand dazu verwendet, die klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen, so ist dieser Umstand mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern, zumal auch der Oberste Gerichtshof die Parteien mit einer Rechtsansicht nicht überraschen darf. (Hier: Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs 1 Z 1 ASVG.)