Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 186,84 EUR (davon 31,14 EUR USt) bestimmte Hälfte der Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. 8. 2002 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft meldete eine Forderung von 30.840,65 EUR an. Auf Antrag des Kläg…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionswerber stützt sich darauf, dass die beklagte Partei im Schuldenregulierungsverfahren eine Forderung von 30.840,65 EUR angemeldet, aber kein „Absonderungsrecht aufgrund der Aufrechnungsbefugn…