JudikaturJustizRS0115372

RS0115372 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2022

Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wurden, seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Entscheidungen
4