RS0115227 – OGH Rechtssatz
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Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach § 376 Abs 2 EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des § 75 EO. Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach § 75 EO - eine solche im Kostenpunkt und gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich.