JudikaturJustizRS0115225

RS0115225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2013

Befindet sich die Liegenschaft in einem Drittstaat (hier: Ungarn) im Sinne des LGVÜ/EuGVÜ, dessen Urteile in Österreich nicht vollstreckt werden können, kann die Bestandzinsklage bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird.

Entscheidungen
2