JudikaturJustizRS0115000

RS0115000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2008

Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. Eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichnete Änderung eines bereits in Verhandlung gezogenen Sachantrages ist nicht in einen soeben zu Protokoll gegebenen neuen Sachantrag umzudeuten. Es liegt kein Fehler des Gerichts darin, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes protokollarisches Anbringen außerhalb der Verhandlung verwiesen zu haben.

Entscheidungen
2