JudikaturJustizRS0114952

RS0114952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2001

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens die gemeinsame Beantragung der Ausstellung einer Zusatzkarte durch den Hauptkarteninhaber und den Inhaber der Zusatzkarte vor, so gilt dies nur für die Erstausstellung. Die Ausstellung einer Ersatz-Zusatzkarte nach Verlust oder Diebstahl kann allein über Antrag des Zusatzkarteninhabers ohne Einholung einer Zustimmungserklärung des Hauptkarteninhabers erfolgen, sofern der Hauptkarteninhaber das Zusatzkartenverhältnis nicht zuvor kündigt. Untersagt der Hauptkarteninhaber dem Zusatzkarteninhaber die Weiterverwendung der Zusatzkarte und verstößt der Inhaber der Zusatzkreditkarte gegen diese interne Weisung, so haftet der Hauptkarteninhaber weiterhin für das Verhalten des Zusatzkarteninhabers gegenüber der Kreditkartengesellschaft.