Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass auch der Antrag der erblasserischen Schwester Anna R*****, auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft abgewiesen wird.…
Text Begründung: Das Vermögen der am 7. 10. 1998 verstorbenen Erblasserin besteht im Wesentlichen aus einem Sparbuch mit einer Einlage von 1,137.037,20 S und einem geschlossenen Hof. Ein Testament liegt nicht vor. Gesetzliche Erben sind die Schwester der Verstorbenen sowie ein Neffe und eine Nichte, Ki…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig und teilweise berechtigt. Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts für eine Person angesehen (§ 550 ABGB). Einem von mehreren Miterben kann die Besorgung …