JudikaturJustizRS0114872

RS0114872 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2001

Die Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, hat in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen. Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes können medizinische Kenntnisse in einem Ausmaß, daß sie psychische Krankheiten einwandfrei erkennen und auch verlässlich beurteilen können müssten, ob bei einer Person die ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung beziehungsweise Gemeingefährdung anzunehmen sei, nicht erwartet werden.