JudikaturJustizRS0114530

RS0114530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2016

Unter den in § 763 ABGB (iVm § 42 ABGB) genannten ehelichen und unehelichen Kindern, Enkeln und Urenkeln sind nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu verstehen.

Entscheidungen
2