JudikaturJustizRS0114379

RS0114379 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Sekundäre Feststellungsmängel sind vom Berufungsgericht bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungen
8