JudikaturJustizRS0114316

RS0114316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2013

Das zu schädigende Recht des § 302 Abs 1 StGB stellt ein normatives Tatbildmerkmal dar, auf welches sich der (überschießende) Vorsatz des Täters, wenn auch ohne Fachkenntnisse, so doch im Sinne einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre, erstrecken muss.

Entscheidungen
5