JudikaturJustizRS0114302

RS0114302 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2007

Die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht stärker eingeschränkt werden, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Wird eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart, ist es unzulässig, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen.

Entscheidungen
2