JudikaturJustizRS0114229

RS0114229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2007

Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des § 7 Abs 2 GRBG zu enthaften.

Entscheidungen
3