RS0114196 – OGH Rechtssatz
RS0114196 – OGH Rechtssatz
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Die Bindungswirkung gemäß § 42 Abs 3 JN setzt nicht die ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im Spruch eines Beschlusses voraus. Die Verneinung der Prozessvoraussetzung in den Gründen allein ist der Rechtskraft fähig und kann eine solche Bindungswirkung entfalten (so auch schon 4 Ob 293/98m, 1 Ob 612/95 und 1 Ob 2123/96d).