JudikaturJustizRS0113945

RS0113945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2007

Zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten zählen insbesondere Gesellschafter und auch Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen.

Von Amts wegen kann das Gericht jedenfalls nicht vorgehen.

Entscheidungen
6