RS0113944 – OGH Rechtssatz
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Jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach § 8 ZPO bestellt wurde, und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG für eine vertretungslose Gesellschaft mit beschränkter Haftung.