JudikaturJustizRS0113879

RS0113879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2014

Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2 HGB anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Umso mehr müssen bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, bei der Prüfung nach § 381 Abs 2 ZPO als beweglich gelten.

Umfasst ein Vertrag sowohl die Lieferung beweglicher als auch die Lieferung unbeweglicher Sachen, ist darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit die unbeweglichen oder die beweglichen Sachen überwiegen und dadurch den Charakter des Vertrages bestimmen.

Entscheidungen
8