JudikaturJustizRS0113869

RS0113869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2016

Eine Bindung des Erwerbers oder Erstehers des Bestandgegenstands an die vertragliche Bestandzeit besteht nur bei verbüchertem Bestandrecht, Dreiparteienübereinkunft oder einem zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossenen und vom Bestandnehmer nicht zurückgewiesenen Vertrag zugunsten Dritter.

Entscheidungen
4