Spruch I. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Umfang der Entscheidung über das Leistungsbegehren von 8.444.166,67 EUR samt 9,2 % Zinsen daraus über den Basiszinssatz seit 1. Juni 2014 wirkungslos. II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 50…
Text Begründung: I. Im Hinblick auf die im Revisionsschriftsatz vorgenommene Klageeinschränkung, die auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zulässig ist (RIS Justiz RS0039644 [T1]; 3 Ob 7/16z) war gemäß §§ 483 Abs 3, 513 ZPO spruchmäßig auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der…
Rechtliche Beurteilung Gegen die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. 1.1 Wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag keine Voraussetzung seiner Gültigkeit, außer es liegt ein Ausbeutungstatbestand vor (RIS Ju…