JudikaturJustizRS0113783

RS0113783 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2017

Es ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wenn ein Notar ausdrücklich in Vertretung einer Minderjährigen die Bewilligung eines Adoptionsvertrags beantragte, gegen die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts jedoch einen Rekurs erhob, in dem er nicht ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Vertreter der Parteien hinwies. Die Zurückweisung des Rekurses deshalb, weil der Notar in eigenem Namen nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel zu erheben, erweist sich als rechtsirrig.

Entscheidungen
3