JudikaturJustizRS0113775

RS0113775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (§ 156 KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt.

Entscheidungen
5