RS0113761 – OGH Rechtssatz
RS0113761 – OGH Rechtssatz
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Da der Gesetzgeber auch bei Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (§ 13c WEG) den Wortlaut des § 22 WEG unverändert belassen hat, ist anzunehmen, dass er die Klagslegitimation für die Ausschließung eines Miteigentümers nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, sondern bei der "Mehrheit" belassen wollte. Es ist daher an der Klagslegitimation der von der WEG verschiedenen Mehrheit festzuhalten.