JudikaturJustizRS0113760

RS0113760 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Die Säumigkeit einzelner, bei der Mehrheit der Miteigentümer mitgezählter, ursprünglicher Kläger bei Erhebung von Berufung und Revision schadet nicht. Die Erhebung dieser Rechtsmittel durch eine Minderheit ist auch für die anderen Kläger wirksam.

Entscheidungen
4