JudikaturJustizRS0113699

RS0113699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2021

Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.

Entscheidungen
8