JudikaturJustizRS0113593

RS0113593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2000

Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwandes zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Eine für jede Fallgestaltung passende betragliche Grenze kann daher nicht vorgegeben werden. Wird wegen des Fehlens jedweder Heizmöglichkeit (bei vorhandenen Kaminöffnungen) in Verbindung mit einem mangels eines Wasserhahnes und eines Waschbzw Abflussbeckens nicht sofort benützbaren Wasseranschluss die Brauchbarkeit des Bestandobjektes iSd § 45 Abs 1 MRG verneint, liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung.