JudikaturJustizRS0113540

RS0113540 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2014

Unterbleibt die in § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG normierte Zustellung der Beschwerdeausführung der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten und den Sachverständigen (§ 40 Abs 1 Z 2 und 3 GebAG) vor der Vorlage des Rechtsmittels an den Gerichtshof zweiter Instanz zwecks allfälliger Beschwerdebeantwortung bei vorliegend 3.900 S übersteigendem Rechtsmittelinteresse, so wird dadurch gegen § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG verstoßen und damit das rechtliche Gehör der Prozessparteien verletzt.

Entscheidungen
2