JudikaturJustizRS0113427

RS0113427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2003

Die nicht gesetzmäßige Vorladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung, nämlich so, dass ihm wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung frei bleiben, verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde von der Verteidigerin mehrmals herausgestrichene Machthabervollmacht des Verteidigers (§ 41 Abs 4 MedienG, § 455 Abs 2 StPO) ändert daran nichts, weil sie nur zur Vertretung in der Hauptverhandlung, nicht aber zur Entgegennahme einer Vorladung zur Berufungsverhandlung berechtigt.

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