(1) § 221 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.
(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem Fall zu, den Angeklagten unter Androhung der vorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.
(3) Lässt sich der Angeklagte durch einen Machthaber vertreten, so kommt diesem in der Hauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu.
Art. 4 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
Art. 4 Artikel IV
…eingetreten ist. (8) Die neu gefaßten §§ 8 Abs. 3 erster Satz, 9 Abs. 1 Z 1, 451, 454 und 455 StPO (Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und des Strafantrags beim Bezirksgericht) treten mit 1. Oktober 1993, die neu gefaßten §§ 451 und…
§ 491 23a. Hauptstück
…§ 87 ) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu. (8) Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen ( §§ 455, 488 ); § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. (9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung…
§ 156 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 156
…im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen ( § 58 StPO ). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber ( § 455 Abs. 2 StPO ) ist unzulässig.…
§ 69 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 69
…bedienen ( § 58 StPO ). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin ( § 455 Abs. 2 StPO ) ist unzulässig. (4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende…
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