§ 455
§ 455 — StPO
§ 455 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur notwendigen Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren
siehe § 439 Abs. 1 im Hinblick auf § 22 StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
sowie § 39 Abs. 1 Z 2 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
2. Zum Ausschluss der Vertretung eines Jugendlichen durch einen
Machthaber siehe § 32 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
3. ÜR: Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993;
Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093565
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(1) § 221 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.
(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem Fall zu, den Angeklagten unter Androhung der vorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.
(3) Lässt sich der Angeklagte durch einen Machthaber vertreten, so kommt diesem in der Hauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu.