RS0113242 – OGH Rechtssatz
RS0113242 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt daher die Verwaltungsvollmacht zu, Schritte zur Einleitung und Fortführung des Verfahrens zu setzen. Interessen der anderen Miteigentümer sind dadurch nicht gefährdet, da sie ohnehin dem Verfahren beizuziehen sind.