JudikaturJustizRS0113190

RS0113190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2005

Unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über die ausländischen Versicherungszeiten besteht, muss die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln.

Entscheidungen
4