JudikaturJustizRS0112929

RS0112929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1999

Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, hintanzuhalten. Für die Annahme eines Mitverschuldens des rechtswidrig Überholenden bedarf es keines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der verletzten Norm und dem eingetretenen Schaden. Es bedeutet jedoch eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn trotz eines Überholverbotes überholt wird. Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt aber auch nicht den Zweck, Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten.