RS0112828 – OGH Rechtssatz
RS0112828 – OGH Rechtssatz
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Die §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt.