RS0112779 – OGH Rechtssatz
RS0112779 – OGH Rechtssatz
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§ 237 Abs 3 ZPO ist im Verfahren vor der Schlichtungsstelle im Rahmen der Kostenersatzbestimmungen in § 37 Abs 3 Z 19 MRG anzuwenden; auch wenn im Verfahren vor der Schlichtungsstelle keine Kostenentscheidung ergangen ist, besteht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenersatz wegen mutwilliger Antragstellung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges.