JudikaturJustizRS0112652

RS0112652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1999

Entscheidet sich der Grundeigentümer zur Übernahme des vom Servitutsberechtigten beim Tunnelbau gewonnenen Materials, so hat er die für dessen Aufbereitung und Lagerung (Zwischendeponie und Enddeponie) notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Der Grundeigentümer hat in angemessener, den Baufortschritt nicht unnötig verzögernder Frist bekannt zu geben, ob er das vom Servitutsberechtigten gewonnene Material in natura beansprucht oder ob er es dem Berechtigten gegen Entschädigung überläßt. Übernimmt er das Material, so ist er nicht berechtigt, unbrauchbares Material zurückzustellen.