JudikaturJustizRS0112630

RS0112630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2004

Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie besteht für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der § 393 Abs 1 ZPO unterstellt werden könnte.

Entscheidungen
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