RS0112517 – OGH Rechtssatz
RS0112517 – OGH Rechtssatz
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Eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen den in Art 87 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Keine uneingeschränkte Bindung von Erstgerichten (hier: des Vollzugsgerichtes) an über den Entscheidungsgegenstand hinausgehende (Ermessens )Erwägungen der Rechtsmittelgerichte.