Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.100 S (darin 1.350 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Stadt Graz ist seit 1914 Eigentümerin der auf einem Grundbuchskörper errichteten und nach schweren Kriegsschäden mit Mitteln des Wohnhaus Wiederaufbaufonds wiederaufgebauten Häuser Graz, ***** 29 und 31. Die beiden Häuser sind im stumpfen Winkel aneinandergebaut u…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In dem vom Außerstreitgericht gemäß § 40a JN überwiesenen Verfahren begehrte der klagende Mieter, der beklagten Hausei…